Stiftungs-Satzung
Anlage zum Stiftungsgeschäft vom 28.06.2001
Satzung der BOSK-Stiftung
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung
1.
Die Stiftung führt den Namen „BOSK-Stiftung“.
2.
Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.
3. Sie hat ihren Sitz in 02782 Seifhennersdorf.
§ 2
Stiftungszweck
1.
Zweck der Stiftung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen sowie der Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf dem Gebiet der Verhütung, Früherkennung, Behandlung und Rehabilitation von Schlaganfallerkrankungen, anderen arteriellen Durchblutungsstörungen und von Menschen im Wachkoma, sowie die Verbesserung von Reintegrationsmaßnahmen nach Schädelhirnverletzungen oder Hirnerkrankungen, deren Langzeitbehandlungen, Rehabilitation und deren Reintegrationsmaßnahmen in ein normales Leben.
Die Stiftung fördert auch mildtätige Zwecke, sowie Kunst und Kultur.
2.
Dieser Zweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
a ) Aufklärung der Bevölkerung über Risikofaktoren des Schlaganfalls und anderer arterieller
Durchblutungsstörungen, geeignete Vorbeugungsmaßnahmen und neue
Behandlungsmethoden durch eine breite Öffentlichkeitsarbeit.
b ) Förderung des Aufbaues und der Einrichtung von Schlaganfall – Stationen in Krankenhäusern
und geeigneten Langzeittherapiestationen für Patienten im Wachkoma.
c ) Unterstützung der Fortbildung und des Erfahrungsaustausches von Ärzten und
Wissenschaftlern
d ) Förderung geeigneter gemeinnütziger Strukturen und Initiative zur Verbesserung der
regionalen und überregionalen Schlaganfallversorgung sowie von Menschen im Wachkoma,
z.B. durch die Unterstützung von Selbsthilfegruppen, Kernpunkt ist die Schulung von
Angehörigen der Betroffenen.
e ) die Verbreitung von Daten und Werbung für die Zwecke der Stiftung.
3.
Die Verwirklichung des Stiftungszweckes kann schrittweise erfolgen. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.
§ 3
Gemeinnützigkeit
1.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.
Die Stiftung kann ihre Mittel zur Erfüllung der Zwecke geeignete Körperschaften des öffentlichen Rechts oder anderen steuerbegünstigten Körperschaften zuwenden, soweit sie diese Zwecke nicht selbst –ggf. durch Hilfspersonal i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordung – erfüllt.
3.
Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.
Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 4
Stiftungsvermögen, Geschäftsjahr
1.
Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.
2.
Das Stiftungsvermögen ist grundsätzlich in seinem Wert dauernd ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.
3.
Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die dazu bestimmt sind.
4.
Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zu lässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist.
5.
Die Immobilien sollen für das sozialverträgliche Anliegen des Stiftungszweckes eingesetzt werden.
6. Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.
§ 5
Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen
1.
Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.
2.
Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellung bestehen.
3.
Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerlich Zulässigen die jährlichen Erträge und sonstigen zeitnah zu verwendenden Mittel ganz oder teilweise der freien Rücklage oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
4.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6
Rechtsstellung der Destinäre
Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistung der Stiftung nicht zu.
§ 7
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind:
a) der Vorstand
b) der Stiftungsrat
c) das Wissenschaftliche Kuratorium
§ 8
Zusammensetzung des Vorstandes
1.
Der Vorstand besteht aus drei Personen
2.
Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt solange Herr Gert Vorstand Sommer im Vorstand mitwirkt, wird der Vorstand vom Stifter bestellt.
Nach Ausscheiden des Stifters, Herrn Gert Sommer, aus dem Vorstand werden seine Mitglieder vom Stiftungsrat gewählt.
3.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
Der Stifter, Herr Gert Sommer, ist Vorstandsvorsitzender auf seine Lebenszeit.
4.
Die Amtszeit beträgt drei volle Kalenderjahre.
Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Vorstandes fort.
5.
Sitzungen des Vorstandes sind bei Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich einzuberufen.
Ferner sind Sitzungen einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies verlangen.
6.
Die gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und Stiftungsrat ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für den Vorsitzenden des Stiftungsrates.
Ein Mitglied des Kuratoriums kann nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstandes sein.
7.
Mitglieder des Vorstandes können aus wichtigem Grund abgewählt werden. Ausgenommen hiervon ist der Stifter, Herr Gert Sommer.
Die Abwahl erfolgt durch das Gremium, das für die Wahl zuständig ist.
§ 9
Rechte und Pflichten des Vorstandes und Aufgaben des Vorstandes
1.
Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und handelt durch seinen Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden.
2.
Der Vorstand hat den in der Satzung manifestierten Willen des Stifters in der Regelung des Stiftungsgesetzes so wirksam wie möglich zu erfüllen. Die Vorstandmitglieder sind zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel in Abhängigkeit des Stiftungsvermögens verpflichtet.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a ) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der
Aufstellung eines Jahresabschlusses.
b) die Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel i. R. d. vom Stiftungsrat
beschlossenen Richtlinien.
c) die Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichtes, des Jahresabschlusses und des
Haushaltsplanes an den Stiftungsrat.
d) die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer und von Hilfskräften, die Festsetzung ihrer
Vergütung, die Überwachung der Geschäftsführung und der Erlass einer diesbezüglichen
Geschäftsordnung, jedoch in Abhängigkeit des Stiftungsrates.
e) Beschluss über die Verwendung der Rücklagen.
f) die Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates.
g) die Übertragung von bestimmten Aufgaben und Zuständigkeiten auf Ausschüsse und die
Bestellung besonderer Vertreter.
h) der Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand sowie die Ausschüsse.
i) der Erlass einer Richtlinie über den Aufwandsersatz nach § 9 Abs. 5; §11 Abs. 3 und § 13
Abs. 2 dieser Satzung.
j) die Wahl des Wissenschaftlichen Kuratoriums gemeinsam mit dem Stiftungsrat.
3.
Der Vorstand erstellt innerhalb von fünf Monaten nach dem Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung. Die Jahresrechnung ist durch einen Prüfer, der nicht Mitglied des Vorstandes oder der Stiftung ist, zu prüfen. Der Prüfbericht des Prüfers und der Geschäftsbericht des Vorstandes sind nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Aufsichtbehörde einzureichen.
4.
Die Jahresrechnung mit dem Prüfbericht, ein Tätigkeitsbericht sowie eine Vermögensaufstellung sind innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres an die Aufsichtsbehörde einzureichen.
5.
Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten gem. § 670 BGB.
§ 10
Zusammensetzung des Stiftungsrates
1.
Der Stiftungsrat besteht aus neuen Mitgliedern. Er setzt sich zusammen aus Experten aus den für diese Stiftung relevanten Bereichen, die sich dem Zweck der Stiftung verpflichtet fühlen.
2.
Die Stiftungsratsmitglieder werden spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vom Vorstand gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Stiftungsratsmitglieds wird sein Nachfolger für die restliche Amtszeit vom Vorstand gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Stiftungsrates ihr Amt bis zur Wahl des neuen Stiftungsrates fort.
3.
Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
4.
Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
5.
Sitzungen des Stiftungsrates sind nach bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, in der Regel in der Zeit vom 01. November bis 23.Dezember, einzuberufen. Ferner sind Sitzungen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Stiftungsratsmitglieder dies verlangt.
6.
Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11
Aufgaben des Stiftungsrates
1.
Der Stiftungsrat berät und unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben und stellt die Beachtung des Stifterwillens sicher.
2.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) der Erlass von Finanzierungsrichtlinien für die Verwendung der Stiftungsmittel.
b) die Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes, des Jahresabschlusses und des
Haushaltplanes sowie die Entlastung des Vorstandes.
c) die Mitwirkung bei Beschlüssen über eine Änderung des Stiftungszweckes und über eine
Auflösung bzw. einen Zusammenschluss der Stiftung.
d) der Erlass einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat.
e) Vorschlagsrechte für den Vorstand in der Zeit, in der der Stifter den Vorstand wählt.
f) Wahl der Mitglieder des Vorstandes nach Ausscheiden des Stifters aus dem Vorstand.
g) Vorschlagsrecht für Mitglieder des Kuratoriums
3.
Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten gem. § 670 BGB.
§ 12
Zusammensetzung des Wissenschaftlichen Kuratoriums
1.
Das Wissenschaftliche Kuratorium besteht aus elf Mitgliedern. Ihm gehören Wissenschaftler und Praktikern an, die auf dem Gebiet der Verhütung, Früherkennung, Behandlung und Rehabilitation von Schlaganfallerkrankungen, anderen arteriellen Durchblutungsstörungen und von Menschen im Wachkoma sowie die Verbesserung von Reintegrationsmaßnahmen in ein normales Leben, arbeiten.
2.
Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Kuratoriums werden spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vom Vorstand gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kuratoriumsmitgliedes wird sein Nachfolger für die restliche Amtszeit vom Vorstand gewählt. Nach Ablauf bis zur Neubestellung des Wissenschaftlichen Kuratoriums führen die Mitglieder Ihr Amt fort.
3.
Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
4.
Das Wissenschaftliche Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.
5.
Sitzungen des Wissenschaftlichen Kuratoriums sind nach bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, in der Regel in der Zeit vom 01. November bis 23. Dezember einzuberufen. Ferner sind Sitzungen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder des Wissenschaftlichen Kuratoriums dies verlangt.
6.
Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 13
Aufgaben des Wissenschaftlichen Kuratoriums
1.
Das Wissenschaftliche Kuratorium berät den Vorstand und den Stiftungsrat bei der Verfolgung des Stiftungszweckes, insbesondere nimmt es (gutachterlich) Stellung und entwickelt Vorschläge zur Vergabe von Aufträgen und zur Durchführung von bestimmten Maßnahmen und Projekten. Zur Wahrnehmung der Aufgaben des Wissenschaftlichen Kuratoriums können Fachausschüsse bzw. Sektionen gebildet werden.
Das Kuratorium hat folgende Aufgaben:
a) Beratung bei der Beschlussfassung über Vergabe von Fördermitteln.
b) Beratung bei der Entwicklung von Projekten.
2.
Die Mitglieder des Wissenschaftlichen Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten gem. § 670 BGB.
§ 14
Beschlussfassung
1.
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder – wenn diesem Verfahren kein Vorstandsmitglied widerspricht – im Wege schriftlicher Abstimmung. Der Vorsitzende, oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, lädt die betreffenden Mitglieder schriftlich mit einer vierwöchigen Frist unter Nennung der Tagesordnungspunkte ein oder fordert sie zur schriftlichen Stimmabgabe auf.
2.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden anwesend sind bzw. an der Abstimmung teilnehmen.
3.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme, Stimmübertragung ist nicht zulässig. Bei Stimmgleichheit im Vorstand gilt der Antrag als abgelehnt.
4.
Beschlüsse über eine Änderung des Stiftungszweckes und Beschlüsse über die Auflösung bzw. den Zusammenschluss der Stiftung bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Vorstandsmitglieder. Eine Beschlussfassung im Wege des schriftlichen Verfahrens ist in diesem Fall nicht möglich.
5.
Über Sitzungen des Vorstandes bzw. über schriftliche Abstimmungen ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes bzw. im Falle einer schriftlichen Abstimmung von der Geschäftsführung zu unterzeichnen und allen Vorstandsmitgliedfern unverzüglich zuzusenden ist.
6.
Die Regelungen dieses § 14 gelten entsprechend für die Beschlüsse des Stiftungsrates und des Wissenschaftlichen Kuratoriums. In Abweichung zu § 14 Abs. 3 entscheiden bei Stimmengleichheit jeweils die Stimme des Vorsitzenden, im Falle der Verhinderung die des jeweiligen stellvertretenden Vorsitzenden. Bei der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und der Wahl der Wirtschaftvertreter für den Vorstand nimmt der Vorsitzende des Stiftungsrates als Gast ohne Stimmrecht teil.
7.
Ein Vorstandsmitglied ist an Beratungen und Abstimmungen über Angelegenheiten ausgeschlossen, wenn die Entscheidung hier für ihn selbst oder seinen Ehegatten einen
Unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann.
§ 15
Satzungsänderung, Auflösung
1.
Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschliesst der Vorstand mit einfacher Mehrheit gem. § 14 Abs. 3.
2.
Wird die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder erscheint sie angesichts Veränderungen der Verhältnisse nicht sinnvoll, so können der Vorstand und der Stiftungsrat der Stiftung einen neuen Zweck geben, der ebenfalls gemeinnützig sein muss, oder die Auflösung der Stiftung beschließen.
3.
Sofern die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes in Frage gestellt ist, können der Vorstand und der Stiftungsrat auch den Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen Stiftung beschließen, wenn dadurch die Zweckerfüllung gesichert ist. Die durch Zusammenschluss entstehende Stiftung muss ebenfalls gemeinnützig sein.
4.
Beschlüsse über Satzungsänderungen, die den Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen Stiftung und die Auflösung der Stiftung beinhalten, bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde.
§ 16
Vermögensanfall
1.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung fällt das nach Abwicklung verbleibende Vermögen an eine als steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft des öffentlichen Rechts für die in § 2 genannten Zwecke oder diesen so nahe wie möglich kommenden Zwecken. Die Körperschaft wird vom Vorstand bestimmt.
2.
Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 17
Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der stiftungsrechtlichen Genehmigungspflicht sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, den Zusammenschluss der Stiftung mit anderen Stiftungen und die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für die Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes einzuholen. Dies gilt auch hinsichtlich der Satzung der neuen Stiftung im Falle des Zusammenschlusses mit einer anderen Stiftung.
§ 18
Stiftungsaufsicht
1.
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechtes.
2.
Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium Dresden, Referat 21.

