Zweck der Stiftung
– die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (gem. § 52 Abs. 1 Nr. 3 AO),
– die Förderung von Wissenschaft und Forschung (gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 AO) und
– die Förderung von Kunst und Kultur (gem. § 52 Abs. 1 Nr. 5 AO)
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
– Betreiben von Krankenhäusern, Hospizen, Heimen, Einrichtungen des Betreuten Wohnens oder entsprechenden Stationen,
– Verbesserung der Hygiene in öffentlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, Durchführung von Maßnahmen zur Infektionsprävention in stationären und ambulanten Einrichtungen weltweit und zur Hygieneverbesserung und -beratung,
– Öffentlichkeitsarbeit,
-Zuwendungen an Krankenhäuser, Hospize, Heime, Einrichtungen des Betreuten Wohnens oder entsprechende Stationen, künstlerische und/oder kulturelle Einrichtungen oder Personen die diesbezüglich tätig sind,
– Förderung von Vorhaben und Maßnahmen, die geeignet sind das öffentliche Gesundheitswesen, die öffentliche Gesundheitspflege, die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, die Wissenschaft und Forschung sowie die Kunst und Kultur zu fördern,
– Unterstützung von Wissenschaft und Forschung durch z.B. Aus- und Fortbildung sowie des Erfahrungsaustausches von Ärzten und Wissenschaftlern sowie durch Förderung geeigneter gemeinnütziger Strukturen und Initiativen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (Selbsthilfegruppen u.a.),
Durchführung von Forschungsvorhaben und Entwicklung von Patenten, Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen,
Durchführung von künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen zur Pflege des Liedguts und des Chorgesanges,
– Pflege, Förderung und Erhalt von kulturellen Einrichtungen, wie Theater, Museen und Kunstsammlungen,
– Gewährung von Stipendien.
2.
Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der/Die Stifter und seine/ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
3.
Die Stiftung und ihre Organe sind auch befugt, als Treuhänder und Verwalter für andere unselbständige und gemeinnützige Stiftungen tätig zu werden. Deren Zwecke müssen § 2 Abs.1 dieser Satzung entsprechen.
4.
Die Verwirklichung des Stiftungszweckes kann schrittweise erfolgen. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.
—-Quelle Auszug aus der Satzung —–