BOSK STIFTUNG

Förderung – Gesundheitswesen, Krankenhaushygiene, Kunst & Kultur

ENTWURF Stiftungs-Satzung

ENTWURF vom 14.09.2011

 S A T Z U N G

der BOSK-Stiftung

in der Fassung vom ………

 § 1

Name, Rechtsform und Sitz der Stiftung

1.

Die Stiftung führt den Namen BOSK-Stiftung.

2.

Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

3.

Sie hat ihren Sitz in Seifhennersdorf.

 

§ 2

Stiftungszweck

 1.

Zweck der Stiftung sind:

– die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (gem. § 52 Abs. 1 Nr. 3 AO),

– die Förderung von Wissenschaft und Forschung (gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 AO    und

– die Förderung von Kunst und Kultur (gem. § 52 Abs. 1 Nr. 5 AO.

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

–    Betreiben von Krankenhäusern, Hospizen, Heimen, Einrichtungen des Betreuten Wohnens oder entsprechenden Stationen,

–    Vermietung, Verpachtung, Ausgabe von Erbbaurechten und Verwalten von Grundstücken und Objekten zum Betreiben von Krankenhäusern, Hospizen, Heimen, Einrichtungen des Betreuten Wohnens oder entsprechenden Stationen, bzw. an künstlerische und/oder kulturelle und/oder wissenschaftliche Einrichtungen mit sozialverträglichen Mieten bzw. Pacht,

–    Durchführung von Maßnahmen zur Infektionsprävention in stationären Einrichtungen und zur Ernährungserziehung und -beratung,

–    Öffentlichkeitsarbeit,

–    Zuwendungen an Krankenhäuser, Hospize, Heime, Einrichtungen des Betreuten Wohnens oder entsprechende Stationen, künstlerische und/oder kulturelle Einrichtungen oder Personen die diesbezüglich tätig sind,

–    Förderung von Vorhaben und Maßnahmen, die geeignet sind das öffentliche Gesundheitswesens, die öffentliche Gesundheitspflege, die Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen, die Wissenschaft und Forschung sowie die Kunst und Kultur zu fördern,

–    Unterstützung von Wissenschaft und Forschung durch z.B. Aus- und Fortbildung sowie des Erfahrungsaustausches von Ärzten und Wissenschaftlern sowie durch Förderung geeigneter gemeinnütziger Strukturen und Initiativen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (Selbsthilfegruppen u.a.),

–    Durchführung von Forschungsvorhaben und Entwicklung von Patenten,

–    Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen,

–    Durchführung von künstlerischen und kulturellen Veranstaltungen zur Pflege des Liedguts und des Chorgesanges,

–    Pflege, Förderung und Erhalt von kulturellen Einrichtungen, wie Theater, Museen und Kunstsammlungen,

–    Gewährung von Stipendien.

2.

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der/Die Stifter und seine/ihre Erben/Rechtsnachfolger erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

3.

Die Stiftung und ihre Organe sind auch befugt, als Treuhänder und Verwalter für andere unselbständige und gemeinnützige Stiftungen tätig zu werden. Deren Zwecke müssen § 2 Abs. 1 dieser Satzung entsprechen.

 4.

Die Verwirklichung des Stiftungszwecks kann schrittweise erfolgen. Die aufgeführten Zwecke müssen nicht in gleichem Maße verwirklicht werden.

 § 3

Stiftungsvermögen

1.

Das Stiftungsvermögen ergibt sich aus der im Stiftungsgeschäft genannten Erstausstattung.

2.

Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen des Stifters oder Dritter zu, die dazu bestimmt sind.

3.

Grundsätzlich ist das Stiftungsvermögen in seinem Wert dauernd ungeschmälert zu erhalten. Vermögensumschichtungen sind zulässig.

Aus besonderem Grund, der durch Vorstand und Stiftungsrat zuvor festzustellen ist, kann innerhalb eines Kalenderjahres vorübergehend auf den Grundstock des Stiftungsvermögen oder Umlaufvermögen zugegriffen werden, wenn der Bestand der Stiftung nicht gefährdet ist. Dies muss der Stiftungsaufsicht mitgeteilt werden. Ein besonderer Grund ist zum Beispiel die Umsetzung eines wichtigen Projekts oder Forschungsvorhabens zur Verwirklichung des Stiftungszwecks.

4.

Die Stiftung muss ihre Mittel (Erträge und Zuwendungen), die nicht zur Erhöhung des Grundstockes zugeordnet sind, zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwenden. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können, soweit steuerrechtlich zulässig, gebildet werden, soweit dies erforderlich ist, um die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke der Stiftung nachhaltig erfüllen zu können (gebundene Rücklagen, z.B. Betriebsmittelrücklage oder Projektrücklagen). Freie Rücklagen dürfen ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

Die Stiftung kann ihre Mittel auch für eine Kapitalerhöhung zur Erhaltung ihrer Beteiligungsquote an beteiligten Unternehmen ansammeln und einsetzen, soweit dies den Gemeinnützigkeitsvorschriften des Steuerrechts nicht widerspricht (Rücklage zum Erwerb von Gesellschafterrechten).

5.

Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 6.

Das Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 § 4

Rechtsstellung der Destinatäre

Den durch die Stiftung Begünstigten steht auf Grund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.

§ 5

Organe der Stiftung

Organe der Stiftung sind:

a)      der Vorstand

b)      der Stiftungsrat

§ 6

Zusammensetzung des Vorstands

1.

Der Vorstand besteht aus einer Person oder zwei Personen.

2.

Der erste Vorstand wird vom Stifter bestellt.

Der Stifter Herr Gert Sommer ist Vorstandsvorsitzender auf Lebenszeit. Der Vorstandsvorsitzende wählt seinen stellvertretenden Vorsitzenden.

Solange Herr Gert Sommer im Vorstand mitwirkt, wird der Vorstand vom Stifter bestellt.

Der Stifter, Herr Gert Sommer, ist berechtigt, das Amt jederzeit niederzulegen.

Nach Ausscheiden des Stifters, Herrn Gert Sommer, wird der Vorstand einschließlich deren Funktionen (Vorsitzender und/oder stellvertretender Vorsitzender) vom Stiftungsrat gewählt.

3.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei volle Jahre.

Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf der Amtszeit führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes fort.

4 .

Zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Bestellung darf der Vorstand das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Gleiches gilt für den Zeitpunkt einer Wiederwahl. Die Altersgrenze gilt nicht für den Stifter, Herrn Gert Sommer.

5.

Eine gleichzeitige Mitgliedschaft im Vorstand und im Stiftungsrat ist ausgeschlossen.

 

6.

Der Vorstand kann aus wichtigem Grunde abberufen werden. Ausgenommen hiervon ist der Stifter, Herr Gert Sommer.

Die Abberufung erfolgt durch den Stiftungsrat.

 

 

§ 7

Aufgaben des Vorstandes, Rechte und Pflichten seiner Mitglieder

 

1.

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.

Jedes Vorstandsmitglied ist jeweils einzelnvertretungsberechtigt.

 

2.

Der Vorstand hat den in dieser Satzung zum Ausdruck kommenden Willen des Stifters so wirksam wie möglich umzusetzen. Dabei soll auch Berücksichtigung finden, welche Maßnahmen und Projekte die Stiftung während der Dauer der Mitgliedschaft des Stifters im Vorstand umgesetzt und gefördert hat.

 

Der Vorstand ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung und Verwendung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet.

 

3.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

 

a)      die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und  der Erstellung des Jahresabschlusses,

 

b)      die Beschlussfassung über die Verwendung der Stiftungsmittel im Rahmen der vom  Stiftungsrat zu beschließenden Richtlinien,

 

c)       die Vorlage des jährlichen Tätigkeitsberichtes, des Jahresabschlusses und des  Haushaltsplanes an den Stiftungsrat,

 

d)      der Beschluss über die Verwendung der Rücklagen,

 

e)      die Unterbreitung von Vorschlägen zur Wahl der Mitglieder des Stiftungsrates,

 

f)       der Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand.

 

g)      der Erlass einer Richtlinie über den Aufwandsersatz gemäß §§ 7 Abs. 6, 10Abs. 3 und  12 Abs. 2 dieser Satzung,

 

h)      die Wahl eines Prüfers zur Prüfung der Jahresrechnung.

 

Der Vorstand ist auch befugt, in Abhängigkeit zum vorhandenen Stiftungsvermögen einen oder mehrere Geschäftsführer zu bestellen und Hilfskräfte zu beschäftigen. Wenn ein Geschäftsführer bestellt ist, muss der Vorstand eine Geschäftsordnung erlassen. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstandes rechtlich gebunden.

 

4.

Der Vorstand erstellt innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung. Die Jahresrechnung ist durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, der weder Mitglied des Vorstandes noch des Stiftungsrates ist, neben der üblichen Prüfung auch hinsichtlich der Erhaltung des Stiftungsvermögens, der ordnungsgemäßen Mittelverwendung und der Einhaltung des Stiftungszweckes zu überprüfen. Der Prüfungsbericht des Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers und der Geschäftsbericht des Vorstandes sind dem Stiftungsrat vorzulegen.

 

5.

Die Jahresrechnung mit dem Prüfbericht, ein Tätigkeitsbericht sowie eine Vermögensaufstellung sind innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres an die Aufsichtsbehörde einzureichen.

 

6.

Der Vorstand kann eine angemessene Vergütung erhalten, soweit die Ertragslage der Stiftung dies zulässt und die Geschäftstätigkeit der Stiftung dies erfordert. Er hat Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung gemäß § 670 BGB.

Dabei sind die Vermögensverhältnisse der Stiftung zu berücksichtigen.

 

 

§ 8

Beschlussfassung der Organe der Stiftung

 

1.

Beschlüsse des Vorstandes und des Stiftungsrates werden in Sitzungen gefasst.

Diese Sitzungen sind vom jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche schriftlich einzuberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn jeweils ein Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates oder ein Mitglied des Vorstandes dies verlangen. Die Sitzungen werden jeweils vom Vorsitzenden geleitet.

Der Vorstand oder der Stiftungsrat sind beschlussfähig, wenn zu der Sitzung form- und fristgerecht geladen wurde und mindestens zwei Mitglieder (beim Stiftungsrat) und mindestens ein Mitglied (beim Vorstand) persönlich anwesend sind. Mit Zustimmung aller jeweiligen Mitglieder kann auf Form und Frist der Einladung verzichtet werden.

Beschlüsse werden jeweils mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden maßgebend; im Falle dessen Verhinderung gilt dies auch für die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden.

Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse (ausgenommen Satzungsänderungen) auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.

 

2.

Über die Sitzungen des Vorstandes und des Stiftungsrates sind Protokolle anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Gleiches gilt für die Feststellung der Ergebnisse schriftlicher Abstimmungen. Das Protokoll und die Abstimmungsergebnisse sind den Mitgliedern des Vorstandes und den Mitgliedern des jeweiligen Stiftungsrates unverzüglich zuzusenden.

 

3.

Ein Organmitglied ist bei Abstimmungen über Angelegenheiten ausgeschlossen, wenn die Entscheidung hierüber ihn selbst oder seinem Ehegatten oder einem Verwandten in gerader Linie einen unmittelbaren Vor- oder Nachteil bringen kann.

 

 

§ 9

Zusammensetzung und Arbeitsweise des Stiftungsrates

 

1.

Der Stiftungsrat besteht aus drei Mitgliedern. Er setzt sich aus Fachleuten verschiedener Bereiche zusammen, die für die Stiftung relevant sind. Sie sollen sich dem Zweck der Stiftung verpflichtet fühlen.

 

2.

Die Mitglieder des Stiftungsrates werden spätestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit vom Stiftungsrat gewählt.

Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Stiftungsrates ihr Amt bis zur Wahl eines neuen Mitgliedes des Stiftungsrates fort.

Im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens eines Mitgliedes aus dem Stiftungsrat wird sein Nachfolger für eine volle Amtszeit gewählt.

 

3.

Die Amtszeit beträgt fünf Jahre. Zum Zeitpunkt der Wahl darf das Stiftungsratsmitglied das 80. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Diese Altersbegrenzung gilt nicht für den Stifter, Herrn Gert Sommer.

Wiederwahl ist zulässig.

 

 

4.

Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wiederwahl ist zulässig.

 

5.

Der Stiftungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

 

§ 10

Aufgaben des Stiftungsrates

 

1.

Der Stiftungsrat berät und unterstützt den Vorstand bei der Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und stellt die Beachtung des Stifterwillens sicher.

 

2.

Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

 

a)      die Unterbreitung von Vorschlägen über den Erlass von Finanzierungsrichtlinien für die  Verwendung der Stiftungsmittel,

b)      die Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes des Vorstandes des  Jahresabschlusses, des Prüfungsberichtes und des Haushaltsplanes,

c)       die Mitwirkung bei Beschlüssen über die Änderung des Stiftungszwecks und über eine  Auflösung bzw. einen Zusammenschluss der Stiftung,

d)      den Erlass einer Geschäftsordnung für den Stiftungsrat,

e)      die Wahl des Vorstandes,

f)       die Entlastung des Vorstandes.

 

3.

Die Mitglieder des Stiftungsrates können eine angemessene Vergütung erhalten, soweit die Geschäftstätigkeit der Stiftung dies erfordert und die Ertragslage der Stiftung dies zulässt. Die Vergütung beträgt 100,00 Euro für jede Teilnahme an einer Sitzung des Stiftungsrates. Der Vorsitzende des Stiftungsrates kann jeweils den doppelten Betrag geltend machen.

Die Höhe der Vergütung soll sich nach Maßgabe der nachstehenden Vereinbarungen im gleichen prozentualen Verhältnis nach oben oder nach unten ändern, wie der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden festgestellte Verbraucherpreisindex (VIP). Ausgangspunkt dafür ist die Basis 2006 = 100. Ändert sich künftig der vom Statistischen Bundesamt in Wiesbaden festgestellte Verbraucherpreisindex für Deutschland (VIP) um mehr als 10 – zehn – Prozent, so erhöht oder ermäßigt sich die Vergütung mit Wirkung zum auf die Änderung folgenden Kalenderjahr im – prozentualen – Verhältnis der Änderung des Indexes.

Die Mitglieder des Stiftungsrates haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen Kosten gemäß § 670 BGB.

 

Soweit sie für ihre Tätigkeit als Mitglieder des Stiftungsrates verpflichtet sind, gesetzliche Umsatzsteuer abzuführen, wird auch diese ihnen erstattet.

 

 

§ 11

Satzungsänderung, Aufhebung

 

1.

Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck und § 12 betreffen, beschließt der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Stiftungsrates.

Über Satzungsänderungen, die den Stiftungszweck und § 12 betreffen, beschließt der Vorstand und Stiftungsrat. Bei einer Änderung des Zwecks ist sicher zu stellen, dass die Stiftung auch weiterhin gemeinnützig ist und selbstlos tätig wird.

Eine Beschlussfassung im Wege des schriftlichen Verfahrens ist ausgeschlossen.

 

2.

Wird die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich oder erscheint sie angesichts der Veränderungen nicht mehr sinnvoll, können Vorstand und Stiftungsrat der Stiftung einen neuen Zweck geben oder die Aufhebung der Stiftung beschließen.

 

3.

Sofern die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks in Frage gestellt ist, können der Vorstand und der Stiftungsrat auch den Zusammenschluss der Stiftung mit einer anderen Stiftung beschließen, wenn dadurch die Zweckerfüllung gesichert ist. Die durch Zusammenschluss entstehende Stiftung muss ebenfalls gemeinnützig und selbstlos sein

 

 

§ 12

Vermögensanfall

 

1.

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zur Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege (gem. § 52 Abs. 1 Nr. 3 AO), die Förderung von Wissenschaft und Forschung (gem. § 52 Abs. 1 Nr. 1 AO) oder die Förderung von Kunst und Kultur (gem. § 52 Abs. 1 Nr. 5 AO). Diese Körperschaft wird vom Vorstand bestimmt.

Sollte eine solche Körperschaft nicht bestehen oder nicht als steuerbegünstigt anerkannt sein, fällt das Vermögen an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die ebenso die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens zum Zweck hat und Menschen in Not Hilfe leistet, Opfern von natürlich verursachten oder von Menschen geschaffenen Katastrophen und von bewaffneten Konflikten. Diese Hilfe muss ohne Diskriminierung und ungeachtet der ethnischen Herkunft, religiösen oder politischen Überzeugung der Menschen erfolgen. In diesem Falle wird diese juristische Person oder steuerbegünstigte Körperschaft durch den Vorstand und Stiftungsrat mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln ihrer satzungsmäßigen Mitglieder bestimmt.

 

2.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§ 13

Stellung des Finanzamtes

 

Unbeschadet der stiftungsrechtlichen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen, den Zusammenschluss der Stiftung mit anderen Stiftungen und die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt zuvor anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts durch das Finanzamt einzuholen. Dies gilt auch hinsichtlich der Satzung einer neuen Stiftung im Falle des Zusammenschlusses mit einer anderen Stiftung.

 

 

§ 14

Stiftungsaufsicht

 

Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils geltenden Stiftungsrechts.

 

 

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